logo, Turkey Law Firm
  • ABOUT US
  • OUR LAWYERS
  • SERVICES
    • Corporate Law
    • Commercial Law
    • Construction and Real Estate Law
    • Intellectual and Industrial Property Law
    • Administrative Law
    • Tax Law
    • IT and E-Commerce Law
    • Dispute Resolution Methods
  • SECTORS
    • Real Estate and Investment
    • Energy and Natural Resources
    • Transport and Logistics
    • Chemicals and Petroleum Products
    • Agriculture, Food and Retail
    • Healthcare and Pharmaceuticals
    • Telecommunications and E-Commerce
    • Investments in Education and Tourism
    • Entrepreneurship and Start-Up
    • Insurance and Reinsurance
    • Financial Services
  • PUBLICATIONS
  • CONTACT US
EN 🇬🇧
TR 🇹🇷

Die Befugnis Türkischer Gerichte Zur Anordnung Einstweiliger Verfügungen In Streitigkeiten Mit Internationalem Bezug

Home - Articles - Die Befugnis Türkischer Gerichte Zur Anordnung Einstweiliger Verfügungen In Streitigkeiten Mit Internationalem Bezug

Categories
Archive

Social Media

Linkedin Twitter Facebook-f Instagram

+90 (216) 464 12 12

[email protected]

  • May 28, 2025

1. EINLEITUNG

Im türkischen Recht ist die Erwirkung einer einstweiligen Verfügung vor türkischen Gerichten sowie deren Vollstreckung in der Türkei in Bezug auf ein Verfahren, das vor den staatlichen Gerichten oder im Schiedsverfahren eines fremden Landes anhängig ist, insbesondere bei Streitigkeiten mit internationalem Bezug für globale oder international operierende Unternehmen von großer Bedeutung.

Im Gegensatz zum Internationalen Schiedsgerichtsgesetz („MTK“) wird jedoch auf Grundlage des Gesetzes über das internationale Privatrecht und Zivilverfahrensrecht („MÖHUK“) festgestellt, dass die Zuständigkeit türkischer Gerichte zur Anordnung vorläufiger oder sichernder Maßnahmen in Bezug auf Streitigkeiten, die vor türkischen oder ausländischen staatlichen Gerichten anhängig sind oder anhängig gemacht werden sollen, gemäß den örtlichen Zuständigkeitsregeln des innerstaatlichen Rechts durch Artikel 390 der türkischen Zivilprozessordnung („HMK“) geregelt wird.

Allerdings erweist sich Artikel 390 der HMK in diesem Zusammenhang als unzureichend. In der Praxis ist daher umstritten, ob türkische Gerichte in diesem Zusammenhang über internationale Zuständigkeit verfügen. Dieser Umstand bildet den Gegenstand der vorliegenden Untersuchung.

2. BEURTEILUNG IM RAHMEN DES „MÖHUK”

Der Zweck aller vorläufigen oder sichernden Maßnahmen besteht darin, streitige Vermögens- oder Forderungsrechte in bereits anhängigen oder anhängig zu machenden Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung zu sichern und somit die Vollstreckung des endgültigen Urteils zu ermöglichen.

Bei Streitigkeiten mit internationalem Bezug, in denen das zuständige Gericht ein ausländisches staatliches Gericht ist, kann es vorkommen, dass das Land, in dem das Verfahren geführt wird, von dem Land abweicht, in dem eine einstweilige Verfügung erwirkt und vollstreckt werden soll.

Im MÖHUK gibt es hierzu keine spezielle Regelung. Daher ist das Thema auf Grundlage der Verweisung in Artikel 40 des MÖHUK gemäß den örtlichen Zuständigkeitsregeln des innerstaatlichen Rechts, insbesondere nach Artikel 390 des HMK zu behandeln.

Gemäß Artikel 390 des HMK wird festgelegt, dass eine einstweilige Verfügung vor Klageerhebung bei dem sachlich und örtlich zuständigen Gericht beantragt werden muss, während nach Klageerhebung der Antrag ausschließlich bei dem Gericht gestellt werden kann, bei dem die Hauptsache anhängig ist. Falls in einem Verfahren, das vor einem Gericht eines ausländischen Staates anhängig gemacht wurde, kein türkisches Gericht zur Entscheidung über den Streitgegenstand zuständig ist, führt die dadurch entstehende Lücke, dass gemäß Artikel 390 des HMK auch kein türkisches Gericht für den Erlass einer einstweiligen Verfügung zuständig ist, dazu, dass diese lediglich durch Auslegung geschlossen werden kann.

Falls kein türkisches Gericht „zur Entscheidung über die Hauptsache zuständig“ ist, scheint die Vollstreckung einstweiliger Verfügungen des ausländischen Gerichts, das die Hauptsache verhandelt, in der Türkei nicht möglich zu sein. Weil einstweilige Verfügungen ausländischer Gerichte mangels Rechtskraft grundsätzlich – abgesehen von einigen Ausnahmen – in der Türkei nicht anerkannt und vollstreckt werden können, entfaltet eine einstweilige Verfügung, die von einem ausländischen Gericht erlassen wird, das für die Hauptsache zuständig ist, in der Türkei keine rechtlichen Wirkungen. Diese Lücke im türkischen Recht kann dazu führen, dass ein endgültiges Urteil in der Hauptsache bedeutungslos wird, weil trotz Vorliegens der Voraussetzungen keine einstweilige Verfügung erlassen werden kann.

Wegen dieser Gesetzeslücke werden in der Literatur unterschiedliche Ansichten vertreten, um Rechtsverluste zugunsten des Gläubigers zu vermeiden. Eine dieser Ansichten ist, dass Artikel 390/1 des HMK im Einklang mit dem Zweck einstweiliger Verfügungen ausgelegt werden soll. Nach dieser Auffassung sollten türkische Gerichte einstweilige Verfügungen erlassen können, selbst wenn sie weder örtliche noch internationale Zuständigkeit für die Hauptsache haben, sofern sich die von der Maßnahme betroffenen Vermögenswerte in der Türkei befinden. In diesem Zusammenhang wird bei einstweiligen Verfügungen, die von türkischen Gerichten in Streitigkeiten mit Auslandsberührung beantragt werden, das türkische Recht als lex fori angewendet.

Der türkische Kassationshof hat in einer Entscheidung über vorläufige oder sichernde Maßnahmen die Zuständigkeit türkischer Gerichte in Streitigkeiten mit internationalem Bezug geprüft und hat festgelegt, dass solche vorläufigen Rechtsschutzmaßnahmen im Interesse von Gerechtigkeit und sozialem Frieden unabhängig von der Staatsangehörigkeit gleichberechtigt angewendet werden sollten. Daher wurde in diesem Urteil entschieden, dass türkische Gerichte befugt sind, vorläufige Rechtsschutzmaßnahmen zu erlassen, selbst wenn ihre Zuständigkeit für die Hauptsache durch eine Gerichtsstandsvereinbarung ausgeschlossen wurde.

Ähnlich hat der türkische Kassationshof in einem weiteren Urteil entschieden, dass für die Vollstreckung von Urteilen ausländischer Gerichte, die nach den Gesetzen des Staates, in dem sie erlassen wurden, rechtskräftig sind, in der Türkei ein Anerkennungs- und Vollstreckungsbeschluss erforderlich ist. Der Kassationshof hat jedoch betont, dass für die Anordnung von Maßnahmen wie einem Arrest im Rahmen einer Entscheidung eines ausländischen Gerichts oder eines Schiedsgerichts, die eine Forderung feststellt, eine Anerkennung des ausländischen Urteils in der Türkei nicht erforderlich ist.

Ein weiterer bemerkenswerter Aspekt ist die Möglichkeit, dass die Parteien in einem Streitfall, in dem die türkischen Gerichte internationale Zuständigkeit besitzen, gemäß Artikel 47 des MÖHUK durch eine Gerichtsstandsvereinbarung ein ausländisches Gericht als zuständig bestimmen. In diesem Fall wird die Zuständigkeit der türkischen Gerichte durch den Willen der Parteien aufgehoben, sofern die Gerichtsstandsvereinbarung die Gültigkeitsvoraussetzungen erfüllt. Nach der vorherrschenden Auffassung in der Lehre widerspricht es der Schutzfunktion vorläufiger Rechtsschutzmaßnahmen, wenn lediglich ein ausländisches Gericht für die Anordnung solcher Maßnahmen zuständig gemacht wird. In diesem Fall wird davon ausgegangen, dass die Zuständigkeit ausländischer Gerichte nur die Hauptsache betrifft und vorläufige Maßnahmen davon auszunehmen und entsprechend auszulegen sind.

Für die Fortführung der vorläufigen Maßnahme ist bei der Bestimmung des für die Hauptsache zuständigen Gerichts ist der Artikel 397 des HMK zu berücksichtigen. Demnach ist der Antragsteller, sofern die einstweilige Verfügung vor Klageerhebung erlassen wurde, verpflichtet, innerhalb von zwei Wochen nach dem Datum, an dem die Vollstreckung der Maßnahme beantragt wurde, die Klage zur Hauptsache zu erheben. Andernfalls wird die einstweilige Verfügung von selbst unwirksam. In diesem Zusammenhang ist die vorherrschende Ansicht in der Lehre der Auffassung, dass bei der Auslegung von Artikel 397 des HMK das Gericht, bei dem die Hauptsache erhoben werden soll, sowohl als türkisches als auch als ausländisches Gericht verstanden werden sollte. Daher muss, um die in Artikel 397 des HMK festgelegte Voraussetzung zu erfüllen, innerhalb von zwei Wochen nach der Anordnung einer in der Türkei erlassenen einstweiligen Verfügung eine Klage zur Hauptsache bei dem zuständigen ausländischen Gericht erhoben werden. Anschließend ist dem türkischen Gericht, das die einstweilige Verfügung erlassen hat, die Klageerhebung beim ausländischen Gericht durch entsprechende Unterlagen nachzuweisen.

3. FAZIT

Im Rahmen des MÖHUK ist die Befugnis türkischer Gerichte, in Streitigkeiten mit internationalem Bezug einstweilige Verfügungen zu erlassen, von entscheidender Bedeutung, sowohl um den Bedarf an Rechtsschutz zu decken als auch um die Rechte der Parteien bei der Lösung internationaler Streitigkeiten zu wahren. Jedoch führen die Lücken in der Gesetzgebung und die Unzulänglichkeiten der entsprechenden Regelungen des türkischen Zivilprozessgesetzes in der Praxis zu verschiedenen Diskussionen.

Auch in Fällen, in denen türkische Gerichte keine Zuständigkeit für die Hauptsache haben, wird in der Lehre und in Entscheidungen des türkischen Kassationhofes anerkannt, dass türkische Gerichte zuständig sind, wenn sich der Gegenstand der einstweiligen Verfügung auf Vermögenswerte bezieht, die sich in der Türkei befinden. Dieser Ansatz ist sowohl für die Gewährleistung von Gerechtigkeit als auch für die Vermeidung von Rechtsverlusten der Parteien von wesentlicher Bedeutung.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Bestimmungen des türkischen Zivilprozessgesetzes im Einklang mit dem Zweck vorläufiger Rechtsschutzmaßnahmen sowie unter Berücksichtigung der Grundsätze des internationalen Rechts und der Ansichten der Lehre ausgelegt werden sollten, um die Lücken in der Gesetzgebung zu schließen. Auf diese Weise kann die Anwendbarkeit einstweiliger Verfügungen verbessert und die rechtliche Absicherung von Forderungen international tätiger Investoren und Unternehmen in der Türkei gewährleistet werden.

 

—

For further information and inquiries please contact:

Att. Dr. Ata TORUN – [email protected]
Att. Elif GİRGİN DİNÇ – [email protected]

en.hansu.av.tr | +90 216 464 12 12

©️Hansu Attorney Partnership
Hansu Attorney Partnership provides legal services to
local and international clients, particularly in the areas
of real estate, corporate, tax, energy and intellectual
property law. This article is intended to present recent
developments in Turkey and does not constitute legal
or professional advice. Readers of this article should
contact a lawyer to obtain advice with respect to any
particular legal matter.

DOWNLOAD

Hansu Attorney Partnership is an international law firm providing one-stop-shop legal services to local and international clients with its long-standing experience. Our firm offers comprehensive legal consultancy services to private businesses and public authorities as well as international investors in Turkish, English, German and French with our dedicated team of experts and multilingual lawyers that have vast work experience in other countries.

PHONE:

+90 216 464 12 12

EMAIL:

[email protected]

ISTANBUL OFFICE CONTACT:

Sahrayıcedit Mah. Güzide Sok. Şişikler Plaza No: 14 Kozyatağı İstanbul
Post Code: 34734

IN COOPERATION WITH HANSU LONDON LIMITED

LONDON OFFICE CONTACT:

+ 44 20 4524 74 88
60 Cannon Street London UK
Post Code: EC4N 6NP

SOCIAL MEDIA

Linkedin Twitter Facebook-f Instagram
  • TERMS AND CONDITIONS
  • PRIVACY NOTICE
  • COOKIE POLICY
  • DISCLAIMERS
  • TERMS AND CONDITIONS
  • PRIVACY NOTICE
  • COOKIE POLICY
  • DISCLAIMERS
We use cookies on our website to give you the most relevant experience by remembering your preferences and repeat visits. By clicking “Accept All”, you consent to the use of ALL the cookies. However, you may visit "Cookie Settings" to provide a controlled consent.
Cookie SettingsAccept All
Manage consent

Privacy Overview

This website uses cookies to improve your experience while you navigate through the website. Out of these, the cookies that are categorized as necessary are stored on your browser as they are essential for the working of basic functionalities of the website. We also use third-party cookies that help us analyze and understand how you use this website. These cookies will be stored in your browser only with your consent. You also have the option to opt-out of these cookies. But opting out of some of these cookies may affect your browsing experience.
Necessary
Always Enabled
Necessary cookies are absolutely essential for the website to function properly. These cookies ensure basic functionalities and security features of the website, anonymously.
CookieDurationDescription
cookielawinfo-checkbox-analytics11 monthsThis cookie is set by GDPR Cookie Consent plugin. The cookie is used to store the user consent for the cookies in the category "Analytics".
cookielawinfo-checkbox-functional11 monthsThe cookie is set by GDPR cookie consent to record the user consent for the cookies in the category "Functional".
cookielawinfo-checkbox-necessary11 monthsThis cookie is set by GDPR Cookie Consent plugin. The cookies is used to store the user consent for the cookies in the category "Necessary".
cookielawinfo-checkbox-others11 monthsThis cookie is set by GDPR Cookie Consent plugin. The cookie is used to store the user consent for the cookies in the category "Other.
cookielawinfo-checkbox-performance11 monthsThis cookie is set by GDPR Cookie Consent plugin. The cookie is used to store the user consent for the cookies in the category "Performance".
viewed_cookie_policy11 monthsThe cookie is set by the GDPR Cookie Consent plugin and is used to store whether or not user has consented to the use of cookies. It does not store any personal data.
Functional
Functional cookies help to perform certain functionalities like sharing the content of the website on social media platforms, collect feedbacks, and other third-party features.
Performance
Performance cookies are used to understand and analyze the key performance indexes of the website which helps in delivering a better user experience for the visitors.
Analytics
Analytical cookies are used to understand how visitors interact with the website. These cookies help provide information on metrics the number of visitors, bounce rate, traffic source, etc.
Advertisement
Advertisement cookies are used to provide visitors with relevant ads and marketing campaigns. These cookies track visitors across websites and collect information to provide customized ads.
Others
Other uncategorized cookies are those that are being analyzed and have not been classified into a category as yet.
SAVE & ACCEPT